Sozialversicherungen
Folgende Ressourcen sind gesetzlich vorgesehen:
- Auf eidgenössischer Ebene: Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Auf kantonaler Ebene:
- Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
- Auf der Grundlage des Gesetzes über die spitalexterne Krankenpflege und die Familienhilfe
In besonderen Fällen, in denen das Gesetz keine Lösung vorsieht, können sich ältere Menschen an Pro Senectute wenden.
Auf der Eidgenössischen Ebene
Mit dem Erreichen des Rentenalters haben Menschen Anrecht auf eine AHV-Rente. Das Rentenalter liegt für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren.
Seit dem 1. Januar 2021 liegen die Beiträge der AHV-Renten bei:
Für Einzelpersonen: Minimum CHF 1'195.- und Maximum CHF 2'390.-
Für Paare/Splitting Minimum CHF 1'792.50.- und Maximum CHF 3'585.-
Die AHV-Rente sollte ein Mindesteinkommen garantieren
Die Anmeldung für eine AHV-Rente muss an die Ausgleichskasse, welche die letzten Beiträge einkassiert hat, adressiert werden.
Die Zusatzleistungen der AHV
Die AHV übernimmt 75 % des Nettopreises der untenstehenden Hilfsmittel. Diese Leistung ist unabhängig der finanziellen Situation der Betroffenen.
Zum Beispiel: orthopädische Mass-Schuhe, Hörgeräte, Sprechhillfegeräte für Kehlkopfoperierte und viele weitere. Diese Liste ist nicht vollständig und wird regelmässig angepasst und ergänzt.
Rollstühle:
Pro Senectute Freiburg bietet ihren Kundinnen und Kunden einen qualitativ hochwertigen Service. Zögern Sie nicht, uns für zusätzliche Informationen zu kontaktieren (Tel. 026 347 12 48).
Die Hilflosenentschädigungen der AHV
Hilflos ist, wer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Assistenz von Drittpersonen benötigt. Darunter fallen:
- Ankleiden, Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichten der Notdurft
- Fortbewegung, Kontaktaufnahme
Das Anrecht auf die Hilflosenentschädigung beginnt ein Jahr nach der bestehenden Hilflosigkeit. Das erste Jahr Hilflosigkeit wird also gesetzlich nicht berücksichtigt.
Wenn eine Person bei all diesen Tätigkeiten Hilfe benötigt, hat sie Anspruch auf eine monatliche Hilflosenentschädigung schweren Grades von CHF 956.- ab 1. Januar 2021.
Wenn eine Person bei vier dieser Tätigkeiten Hilfe benötigt, oder bei nur zwei dieser Tätigkeiten aber zusätzlich ständige Überwachung braucht, hat sie Anspruch auf eine monatliche Hilflosenentschädigung mittleren Grades von CHF 598.- ab 1. Januar 2021.
Wenn eine Person bei zwei dieser Tätigkeiten Hilfe benötigt, oder ständige Überwachung braucht, hat sie Anspruch auf eine monatliche Hilflosenentschädigung leichten Grades von CHF 239.- ab 1. Januar 2021.
Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig der finanziellen Situation einer Person erteilt und ist nicht steuerpflichtig.
Weiter kann die betroffene Person unter dem Code 4.370 ihrer Steuererklärung, je nach Grad ihrer Hilflosigkeit, einen Betrag abziehen.
Ansprüche auf Hilfsmittel oder Hilflosenentschädigung können bei der IV-Stelle des Kantons angefragt werden.
Kantonale Ebene
Die Ergänzungsleistungen
Die AHV-Renten sollten älteren Menschen laut Gesetz ein Mindesteinkommen garantieren, aber häufig reichen diese nicht für den Lebensunterhalt aus.
Deshalb wurde 1966 das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen eingeführt. Für die Gewährung der Ergänzungsleistungen sind die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Empfehlungen (Einkommensgrenze, erlaubte Abzüge, usw.) und die Kantone haben eine gewisse Freiheit bei der Umsetzung. Die Reform der PC tritt ab 01.01.2021 in Kraft.
Ergänzungsleistungen sind keine Almosen, Sie haben Anrecht darauf. Zudem sind die Ergänzungsleistungen nicht Steuerpflichtig.
Die Ergänzungsleistungen werden anhand des persönlichen Budgets (Einnahmen minus Ausgaben) berechnet. Die Einnahmen bestehen aus: AHV, Pensionskasse, 3. Säule, Vermögenszinsen und weitere. Die Ausgaben bestehen aus: Lebensunterhalt, Versicherungen, Pflege, Miete und weitere.
Dieses System hat den Vorteil, dass die individuelle Situation berücksichtigt wird. Aus diesem Grund variiert die Höhe der Auszahlungen von Person zu Person.
Änderungen im persönlichen Budget müssen umgehend gemeldet werden. Nur so kann eine Revision der Einschätzung erfolgen.
Formulare können auf der Internetseite der Ausgleichskasse Freiburg heruntergeladen werden. Das Gesuche wird der Ausgkleichskasse direkt zugestellt.
EL/Rückerstattung von Krankheitskosten
EL-BezügerInnen haben die Möglichkeit, alle oder einen Teil der Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, rückerstattet zu bekommen. Beispiele:
- Franchise und Selbstbehalt (10%) auf Basis der Grundversicherung. Maximal CHF 1000.- pro Jahr
- Ambulanzkosten oder Transportkosten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort
- Zahnbehandlungen (ein Kostenvoranschlag ist zwingend)
- Rekonvaleszenzaufenthalte, Kurzaufenthalte in einem Heim oder einer Spezialklinik, die ärztlich verordnet wurden
- Thermalkuraufenthalte, ärztlich verordnet
- Einsätze der Familienhilfe, Kosten für Pflege, Hilfe oder Begleitung zu Hause oder in ambulanten Strukturen
- Miete und Installation von einem Elektrobett, Bettgalgen und Telealarm
Bedingung zur Erhaltung der EL: Die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse und Belege der Kur- oder Heimaufenthalte müssen ein bis zweimal pro Jahr an die kantonale Ausgleichskasse gesendet werden.
Kantonale Ausgleichskasse
Krankheitskosten
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
EL/Erlass der Radio- und Fernsehgebühren
EL-BezügerInnen werden auf ein schriftliches Gesuch hin, von der Gebührenpflicht befreit. Sie müssen danach keine Empfangsgebühren mehr bezahlen. Das erhaltene Gesuch muss an SERAFE AG Schweizerische Erhebungsstelle fèr die Radio- und Fernsehabgabe, Postfach, 8010 Zürich verschickt werden.
EL/Vergünstigung Zeitungsabonnemente
Die Tageszeitungen "Freiburger Nachrichten" und "La Liberté" gewähren eine Vergünstigung von 25% auf den Zeitungsabonnementen für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Die finanzielle Hilfe des Kantons Freiburg zur Bezahlung der Krankenkassenprämien
Der Staat gewährt Beiträge zur Reduktion von Krankenkassenprämien (BVG vom 24.11.1995).
Auf diese Prämienverbilligung haben nicht nur ältere Menschen, sondern die ganze Bevölkerung Anspruch.
Als Berechnungsgrundlage dient die Veranlagung der letzten Steuerperiode. Die Höhe der Prämienverbilligung wird in Prozenten der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung berechnet. Das heisst, im Jahr 2021 CHF 493.- für die Zone 1 (Saanebezirk unf Stadt Freiburg) und CHF 446.- für die Zone 2 (übriger Kanton) und können zwischen 14% und 68% betragen je nach Einkommen.
BezügerInnen von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe haben Anrecht auf eine vollständige Reduktion der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Jedoch ist anzumerken, dass der Betrag der Reduktion bereits in den monatlichen Ergänzungsleistungen inbegriffen sind.
Das Gesuch kann auf der Internetseite http://www.caisseavsfr.ch/de/ heruntergeladen werden und wird bei der Ausgleichskasse eingereicht.
Pauschalentschädigung
Die Pauschalentschädigung, die bis zu CHF 25.- pro Tag betragen kann, wurde durch das kantonale Gesetz, über die spitalexterne Krankenpflege und die Familienhilfe zur Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause, am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
Sinn des Gesetzes ist es, die Pflege von pflegebedürftigen Menschen zu Hause durch Angehörige oder Nahestehende zu fördern. Die Hilfe wird den Dienstleistenden (Angehörigen und Nahestehenden) direkt zugesprochen. Dieser Betrag ist nicht steuerpflichtig.
Um diese Entschädigung zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die hilfsbedürftige Person und die Pflegerin oder der Pfleger wohnen im selben Haushalt oder in unmittelbarer Nachbarschaft
- Die Hilfeleistungen müssen täglich erbracht werden
- Die Hilfeleistungen bei den täglichen Lebenverrichtungen (gleiche Bedingungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV) müssen seit mindestens 60 Tagen ununterbrochen erbracht worden sein
- Wohnsitznahme seit mindestens 2 Jahren im Kanton
Die "Bezirkskommission für spitalexterne Krankenpflege und Familienhilfe" stellt die Antragsformulare zur Verfügung und entscheidet über die Gewährung der Pauschalentschädigung.
Sie wünschen weitere Auskünfte bezüglich: AHV-Renten, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung, Hilfsmittel, finanzielle Hilfe des Staates zur Bezahlung der Krankenkassenprämien. Die kantonale Ausgleichskasse hilft Ihnen weiter:
Tel. 026 305 52 52